Sozialer Schutz für KünstlerInnen und Kreative: Fragen an die KSK
Ob Grafikerin, Schauspielerin, Journalistin, Fotograf, Musiker oder Illustrator: Die Künstlersozialkasse sorgt dafür, dass die meisten freiberuflich arbeitenden Kreativen einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie ArbeitnehmerInnen. Aber wer ist überhaupt zur Mitgliedschaft berechtigt? Wie hoch muss das Mindesteinkommen sein, um aufgenommen zu werden? Und was gilt es sonst noch zu beachten?
Antworten auf diese und andere Fragen lieferte unser cre8_dialog: KSK, den wir am 6. März 2018 in der Flänzburch veranstaltet haben. Als Experten hatten wir die KSK-Sprecherin Monika Heinzelmann und den auf KSK-Themen spezialisierten Rechtsanwalt Andri Jürgensen aus Kiel eingeladen. Um mehr Klarheit ins Dickicht der KSK zu bringen, wurden im Rahmen der Veranstaltung unter anderem die folgenden Aspekte angesprochen:
– Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen KünstlerInnen und PublizistInnen sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie ArbeitnehmerInnen zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse (KSK). Die für die Finanzierung erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter). Weitere Infos findet ihr hier.
– Aktuell sind etwa 184.000 KünstlerInnen bei der KSK registriert. Die Höhe der Künstlersozialabgabe beträgt aktuell 4,2 Prozent.
– Die Mindesteinkommensgrenze für den Verbleib in der KSK beträgt 3.900 Euro im Jahr. Nur Berufsanfänger dürfen in den ersten drei Jahren weniger verdienen.
– Vor zehn Jahren lag das Durchschnittseinkommen der eingetragenen KünstlerInnen bei 12.000 Euro jährlich; inzwischen sind es 16.500 Euro jährlich.
– Andri Jürgensen erkennt drei Strukturprobleme bei der KSK: 2005 standen 150.000 KünstlerInnen lediglich rund 50.000 Verwerter gegenüber. Inzwischen ist die Zahl der Verwerter auf etwa 200.000 gestiegen, so dass deutlich mehr Geld im System ist. Das Image der KSK ist dennoch verbesserungsbedürftig; insbesondere fehlt es an der Wertschätzung künstlerischer Tätigkeiten. Hinzu kommen gesellschaftlich/moralische Schwierigkeiten bei der Einstufung künstlerischer Tätigkeiten: Warum zum Beispiel wird sozial motiviertes künstlerisches Arbeiten regelmäßig nicht von der KSK anerkannt?
– Eine Herausforderung stellt regelmäßig die Einordnung neuer Berufsbilder dar. Um hier eine schlüssige Einordnung zu finden, führt die KSK regelmäßig interne Schulungen ihrer MitarbeiterInnen durch. Fühlt sich jemand zu Unrecht nicht anerkannt, hat er/sie die Möglichkeit, sein Anliegen über einen Widerspruchsausschuss klären zu lassen. An jedem Widerspruchsausschuss sind eine Vertretung der Künstlersozialkasse, eine der Versicherten und eine der Abgabepflichtigen beteiligt.
– Bei der Einstufung von AntragstellerInnen mit gemischten Tätigkeiten wird nach dem Schwerpunkt der künstlerischen Tätigkeit gefragt.
– Interessante Grenzfälle: Schwierigkeiten gibt es regelmäßig bei der Einstufung von TanzpädagogInnen. Anerkannt werden hier lediglich die Bereiche Ballett und Modern Dance; Tango, Hiphop oder alle anderen Tänze, die auch im Sportverein ausgeübt werden können, erkennt die KSK dagegen nicht an. Nicht anerkannt werden in der Regel auch KunsthandwerkInnen sowie InstrumentenbauerInnen. StraßenmusikerInnen werden dagegen ebenso wie alle anderen MusikerInnen anerkannt.
– Der Hinweis auf die KSK-Pflicht auf Rechnungen ist sinnvoll, aber nicht verpflichtend.