Corona-Hilfen aktuell

Wir geben euch den aktuellen Stand zu den Corona-Hilfen, die insbesondere für Unternehmen und Soloselbständige von Interesse sein könnten.

 

  1. Überbrückungshilfe III
  2. Neustarthilfe (im Rahmen der Überbrückungshilfe III)
  3. Überbrückungshilfe II
  4. Außerordentliche Wirtschaftshilfe (November / Dezemberhilfe)

 

1. Überbrückungshilfe III
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10.02.2021 bekannt gegeben, dass die Überbrückungshilfe III für die Monate November 2020 bis Juni 2021 ab sofort beantragt werden kann. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Die geltenden Eckpunkte finden Sie in der beigefügten Anlage. Weitere Informationen stehen auf der Programmwebsite zur Verfügung sowie in den FAQs: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html bzw. www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html

 

2. Neustarthilfe (im Rahmen der Überbrückungshilfe III)
Des Weiteren können Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, voraussichtlich bereits ab diesem Monat die „Neustarthilfe“ im Rahmen der Überbrückungshilfe III beantragen

Antragsberechtigte: Soloselbständige, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mind. 51 % aus ihrer selbstständigen oder gleichgesetzten Tätigkeit erzielt haben sowie auch sog. unständig Beschäftigte aller Branchen und kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten (sofern sie kein Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld beziehen)

  • Antragsverfahren: Direkte Beantragung möglich
  • Förderzeitraum: 01. Januar bis 30. Juni 2021

Es gelten folgende Förderhöhen und -bedingungen:

  • Einmalige Betriebskostenpauschale i. H. v. 50 % des Referenzumsatzes
    (Hinweis: Der Referenzumsatz beträgt i. d. R. 50 % des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 % des Jahresumsatzes 2019.)
  • Maximaler Zuschuss: 7.500 Euro
  • Auszahlung erfolgt aus Vorschuss
    (Hinweis: ab Juli 2021 wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe des Zuschusses berechnet. Bei Umsatzeinbußen von über 60 % darf Zuschuss in voller Höhe behalten werden.)

Hinweis: Der Zuschuss wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet und nicht bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags berücksichtigt.

 

3. Überbrückungshilfe II
Anträge für die Überbrückungshilfe II für den Förderzeitraum September bis Dezember 2020 können noch bis zum 31. März 2021 eingereicht werden.

Zu beachten ist, dass es vor dem Hintergrund der Verlängerung und Erweiterung des Befristeten Rahmens der EU für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie zwischenzeitlich eine Vereinfachung gab: Es wurde die Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. Euro pro Unternehmen erhöht (zuvor 800.000 Euro). Dadurch kann einem Großteil von Unternehmen auch die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt werden.
Unternehmen wird rückwirkend ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten möchten.

Details zu den beihilferechtlichen Regelungen finden Sie bei Interesse unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Beihilferecht/beihilferecht.html.
Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe II stehen auf der Programmwebsite zur Verfügung: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-ii.html

 

4. Außerordentliche Wirtschaftshilfe (November / Dezemberhilfe)
Des Weiteren wurden auch die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember aufgrund des neuen EU-Rahmens flexibilisiert. Unternehmen können wählen, auf welcher Beihilfegrundlage der Antrag gestellt wird.
So werden keine Verlustnachweise mehr gefordert, sondern auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne ermöglicht. Darüber hinaus wurden die Förderhöchstgrenzen erhöht, auf 1,8 Mio. Euro beim Kleinbeihilferahmen bzw. 10 Mio. Euro beim Fixkostenhilferahmen.

Anträge für die November- bzw. Dezemberhilfe können noch bis zum 30. April 2021 gestellt werden

Zielgruppe der außerordentlichen Wirtschaftshilfe sind bekanntlich Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt oder indirekt vom Lockdown im November bzw. Dezember 2020 betroffen sind.

Details zu den Förderbedingungen finden Sie bei Interesse unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ausserordentliche-Wirtschaftshilfe/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html bzw. www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html sowie www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/02/20210205-verbesserungen-zusaetzliche-flexibilitaet-bei-november-und-dezemberhilfe.html.

Ansprechpartner bei Fragen zur Überbrückungshilfe sowie der November- und Dezemberhilfe sind erreichbar über folgende Hotlines: Für Soloselbstständige: 030 / 120021034 bzw. für prüfende Dritte: 030 / 530199322

 

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